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Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UNO-Antifolterausschusses (2017) zum Non-Refoulement-Prinzip

In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 erläutert der UNO-Antifolterausschuss die Anwendung von Artikel 3 der UNO-Antifolterkonvention im Rahmen von Individualbeschwerden gemäss Artikel 22. Zentrales Element ist das Non-Refoulement-Prinzip: Kein Staat darf eine Person in ein anderes Land abschieben, zurückweisen oder ausliefern, wenn dort ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass ihr Folter droht. Dieses Verbot ist absolut, also auch dann verbindlich, wenn Sicherheitsinteressen betroffen sind oder die Person Straftaten begangen hat.

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Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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