Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UNO-Antifolterausschusses (2017) zum Non-Refoulement-Prinzip
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 erläutert der UNO-Antifolterausschuss die Anwendung von Artikel 3 der UNO-Antifolterkonvention im Rahmen von Individualbeschwerden gemäss Artikel 22. Zentrales Element ist das Non-Refoulement-Prinzip: Kein Staat darf eine Person in ein anderes Land abschieben, zurückweisen oder ausliefern, wenn dort ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass ihr Folter droht. Dieses Verbot ist absolut, also auch dann verbindlich, wenn Sicherheitsinteressen betroffen sind oder die Person Straftaten begangen hat.
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